feat(security): release v0.7.0 with comprehensive security hardening (S-01 to S-11)
Sanctum Release / Build & Release (Windows x86_64) (push) Waiting to run
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@@ -28,23 +28,20 @@ Sanctum implementiert starke, moderne kryptografische Verfahren mit symmetrische
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## 2. Plausible Deniability & Herausgabepflichten (Key Disclosure Laws)
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## 2. Dual-Vault-Architektur (Second Safe) & Herausgabepflichten (Key Disclosure Laws)
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Sanctum implementiert mit **Modell A** (Steganografischer Alibi-Carrier im Decoy-Vault mit exakter physikalischer Dateigrößen-Invarianz und uniformem Entropie-Slack) ein mathematisch informationstheoretisches Modell für **Plausible Deniability** (Glaubhafte Abstreitbarkeit).
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Sanctum implementiert mit **Modell A** eine Dual-Vault-Architektur: Im äußeren Standard-Tresor (Slot 0 / Decoy) wird eine scheinbare Alibi-Datei (Carrier) platziert, die als Träger für den zweiten Tresor (Slot 1 / Second Safe) dient.
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> [!WARNING]
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> **Wichtiger Hinweis für Anwender**: Plausible Deniability ist ein **technischer Schutzmechanismus**, kein juristisches Schutzschild. Die Wirksamkeit gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden hängt maßgeblich von der jeweiligen Jurisdiktion und dem eigenen Aussageverhalten ab:
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1. **Deutschland / Österreich / Schweiz (DACH)**:
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* **Nemo tenetur se ipsum accusare**: Niemand ist verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO, Art. 6 EMRK). Beschuldigte haben das Recht, Passwörter und Schlüssel vollständig zu verschweigen.
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* **Aussage als Beschuldigter**: Gibt ein Beschuldigter freiwillig das Passwort für den Decoy-Vault (Slot 0) heraus und verschweigt die Existenz des Hidden Vaults (Slot 1), macht er sich in der Regel nicht strafbar, solange er keine Dritten falsch verdächtigt (§ 164 StGB).
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* **Zeugenstatus**: Zeugen sind grundsätzlich zur Wahrheit verpflichtet (§ 70 StPO). Bei falscher Aussage droht Strafbarkeit (§§ 153 ff. StGB).
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2. **Großbritannien (UK - RIPA 2000 Part III, Section 49 & 53)**:
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* Britische Behörden können unter Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren (bei Gefährdung der nationalen Sicherheit bis zu 5 Jahren) die Offenlegung von Schlüsseln förmlich anordnen (*Section 49 Notice*).
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* Da Sanctum dank Modell A keine forensisch nachweisbaren Spuren eines Hidden Vaults hinterlässt, existiert für Ermittler kein Nachweis, dass überhaupt ein zweiter Schlüssel existiert. Dennoch obliegt die Beweiswürdigung dem zuständigen Gericht.
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3. **Vereinigte Staaten von Amerika (USA - 5th Amendment)**:
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* Das 5. Zusatzprotokoll schützt vor erzwungenen Zeugenaussagen gegen sich selbst. Passwörter gelten als geschützter Denkinhalt (*testimonial*).
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* *Foregone Conclusion Doctrine*: Kann der Staat beweisen, dass bestimmte inkriminierte Dateien auf dem Gerät existieren, kann die Passworteingabe als Vollstreckungshandlung erzwungen werden. Bei Sanctum verhindert die ununterscheidbare Entropie des Trägers den Nachweis der Existenz von Daten im Hidden Safe.
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> **Wichtiger Sicherheitshinweis & Haftungsausschluss für Anwender**:
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> - **Schutzziel**: Die Dual-Vault-Funktion dient dem Schutz vor neugierigen Blicken (Schulterblick), Diebstahl oder beiläufigem Zwang im Alltag, indem ein plausibler Alibi-Tresor mit unkritischen Daten vorgezeigt werden kann.
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> - **KEINE forensische "Plausible Deniability"**: Die Trägerdatei besitzt typischerweise eine hohe informationstheoretische Entropie (kryptografisches Rauschen). Forensische Analysten, IT-Sachverständige oder Ermittlungsbehörden können anhand von Entropie-, Chi-Quadrat- und Blockanalysen feststellen, dass der Träger verschlüsselte Daten oder Rauschen enthält.
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> - **Kein Schutz vor behördlicher Beschlagnahme**: Sanctum garantiert **keine** juristisch oder forensisch unnachweisbare Abstreitbarkeit ("Plausible Deniability") und ist **nicht** als RIPA-49-Schutzschild konzipiert.
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> 1. **Deutschland / Österreich / Schweiz (DACH)**:
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> * **Nemo tenetur se ipsum accusare**: Niemand ist verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO, Art. 6 EMRK). Beschuldigte haben das verfassungsrechtliche Recht zu schweigen.
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> 2. **Internationale Rechtsordnungen (z. B. UK, USA)**:
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> * In Rechtsordnungen mit strafbewehrten Herausgabeanordnungen (z. B. UK RIPA Section 49) schützt Sanctum nicht vor Verurteilungen wegen Missachtung gerichtlicher Anordnungen, falls Ermittler die Existenz verschlüsselter Trägerblöcke feststellen.
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Reference in New Issue
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