- R-01: Bereinigung verbliebener Restbehauptungen in Doku und Code (LEGAL.md, README.md, QUICKSTART.md, main.rs, crypto/storage/recovery/verify.rs) - R-02: Lückenloser Carrier-Schutz in SanctumFs::copy (Quelle & Ziel) und sync (Pull-Skip & Push-Schutz) - R-03: Shared Dateinamen-Validierung (validate_node_name) in pathutil.rs, durchgesetzt in storage.rs und vfs.rs - R-04: Fail-closed Release-Packaging & obligatorische Minisign-Signatur in CI (.gitea/workflows/release.yaml) und Scripts - R-05: Session-Token Beseitigung im argv: In-Process Win32 WNetAddConnection2W/WNetCancelConnection2W, kein gio argv-Token, Multi-Auth HTTP Middleware (Basic Auth, X-Sanctum-Token, Path-Fallback) mit 401 WWW-Authenticate - R-06: Sofortiges Löschen von SANCTUM_RECOVERY_KEY aus der Prozessumgebung
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Rechtliche Hinweise, Compliance & Exportkontrolle (LEGAL)
Dieses Dokument regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, Exportkontroll-Klassifizierungen, Lizenz-Compliance sowie die datenschutzrechtlichen und haftungsrechtlichen Grundlagen der Software Sanctum.
1. Kryptografie-Exportkontrolle & Dual-Use-Klassifizierung
Sanctum implementiert starke, moderne kryptografische Verfahren mit symmetrischen Schlüssellängen von 256 Bit (AES-256-GCM), asymmetrischer KDF (Argon2id) sowie BIP-39 Schlüsselableitung.
A. US Export Administration Regulations (EAR)
- Klassifizierung (ECCN):
- Hardware/Software mit starker Verschlüsselung fällt unter ECCN 5A002.a bzw. 5D002 (Commerce Control List, Category 5, Part 2: Information Security).
- Ausnahmetatbestand für frei verfügbaren Quellcode:
- Gemäß 15 C.F.R. § 742.15(b) (Publicly Available Encryption Source Code) und 15 C.F.R. § 734.3(b)(3) unterliegt öffentlich zugänglicher Open-Source-Quellcode, der jedermann unentgeltlich und ohne Zugriffsbeschränkungen zur Verfügung steht, nicht den Ausfuhrgenehmigungspflichten der EAR.
- Sanctum wird unter der freien MIT-Lizenz auf frei zugänglichen Repositorien (einschließlich Quellcode, Spezifikationen und Build-Skripten) bereitgestellt.
- Sanktionierte Staaten & Personen (OFAC):
- Trotz der allgemeinen Open-Source-Freistellung ist der wissentliche direkte oder indirekte Export/Re-Export an Personen oder Entitäten auf US-Sanktionslisten (OFAC Specially Designated Nationals List - SDN) sowie in Länder unter umfassenden Handelsembargos (Kuba, Iran, Nordkorea, Syrien, besetzte Gebiete der Ukraine) untersagt.
B. Europäische Union (EU Dual-Use-Verordnung 2021/821)
- Anhang I, Kategorie 5 Teil 2:
- Systeme der Informationssicherheit sind grundsätzlich im Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet.
- Allgemeine Software-Anmerkung (General Software Note - GSN):
- Gemäß der GSN zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 unterliegt Software nicht der Ausfuhrkontrolle, wenn sie:
- Allgemein zugänglich ist (in the public domain), z. B. durch uneingeschränkten, unentgeltlichen Download; oder
- Der Mindest-Quellcode für die Installation, den Betrieb oder die Wartung nicht-kontrollierter Güter ist.
- Da Sanctum als freie Open-Source-Software jedermann unentgeltlich zur Verfügung steht, greift die Freistellung der GSN.
- Gemäß der GSN zu Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 unterliegt Software nicht der Ausfuhrkontrolle, wenn sie:
2. Dual-Vault-Architektur (Second Safe) & Herausgabepflichten (Key Disclosure Laws)
Sanctum implementiert mit Modell A eine Dual-Vault-Architektur: Im äußeren Standard-Tresor (Slot 0 / Decoy) wird eine scheinbare Alibi-Datei (Carrier) platziert, die als Träger für den zweiten Tresor (Slot 1 / Second Safe) dient.
Warning
Wichtiger Sicherheitshinweis & Haftungsausschluss für Anwender:
- Schutzziel: Die Dual-Vault-Funktion dient dem Schutz vor neugierigen Blicken (Schulterblick), Diebstahl oder beiläufigem Zwang im Alltag, indem ein plausibler Alibi-Tresor mit unkritischen Daten vorgezeigt werden kann.
- KEINE unnachweisbare Abstreitbarkeit: Die Trägerdatei besitzt typischerweise eine hohe informationstheoretische Entropie (kryptografisches Rauschen). Forensische Analysten, IT-Sachverständige oder Ermittlungsbehörden können anhand von Entropie-, Chi-Quadrat- und Blockanalysen feststellen, dass der Träger verschlüsselte Daten oder Rauschen enthält.
- Kein Schutz vor behördlicher Beschlagnahme: Sanctum garantiert keine juristisch oder forensisch unnachweisbare Abstreitbarkeit und ist nicht als Schutzschild gegen behördliche Herausgabeanordnungen konzipiert.
- Deutschland / Österreich / Schweiz (DACH):
- Nemo tenetur se ipsum accusare: Niemand ist verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO, Art. 6 EMRK). Beschuldigte haben das verfassungsrechtliche Recht zu schweigen.
- Internationale Rechtsordnungen (z. B. UK, USA):
- In Rechtsordnungen mit strafbewehrten Herausgabeanordnungen (z. B. UK RIPA Section 49) schützt Sanctum nicht vor Verurteilungen wegen Missachtung gerichtlicher Anordnungen, falls Ermittler die Existenz verschlüsselter Trägerblöcke feststellen.
3. Haftungsausschluss & Gewährleistung (EU / DACH Recht)
Die in der LICENSE enthaltene US-Standardklausel („AS IS, WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND“) wird für den Geltungsbereich des europäischen und deutschen Rechts wie folgt präzisiert und ergänzt:
A. Schenkungsrechtliche Haftungsbeschränkung (§ 521 BGB)
- Sanctum wird dem Anwender unentgeltlich und ohne Gegenleistung überlassen.
- Gemäß § 521 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haftet der Urheber / Entwickler bei unentgeltlicher Softwareüberlassung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die Haftung für einfache/leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverluste, entgangenen Gewinn oder Betriebsunterbrechungen ist im gesetzlich zulässigen Rahmen vollständig ausgeschlossen.
B. Eigenverantwortung für Backups & Notfallschlüssel
- Kryptografie verzeiht keine Fehler: Bei Verlust beider Passwörter sowie der 24-Wort BIP-39 Notfallschlüssel ist eine Entschlüsselung mathematisch ausgeschlossen. Der Entwickler verfügt über keinerlei Master-Keys, Backdoors oder Wiederherstellungsmechanismen.
- Der Anwender ist für die regelmäßige externe Sicherung seiner Container (
sanctum backup) und das sichere Verwahren seiner BIP-39 Notfallkarten allein verantwortlich.
4. Datenschutz & DSGVO / GDPR (Zero-Telemetry-Garantie)
Sanctum folgt uneingeschränkt dem Prinzip Privacy by Design and by Default (Art. 25 DSGVO):
- 0 Bytes Telemetrie: Sanctum enthält keinen Code für Analytics, Fehlerberichterstattung (Crash Reporting), User-Tracking oder Telemetrie. Es gibt keine automatischen Hintergrund-Pings oder stillen Verbindungen.
- Keine unaufgeforderten Netzwerkverbindungen: Sanctum stellt standardmäßig keine ausgehenden Internetverbindungen her. Die einzige bewusste Ausnahme ist der Befehl
sanctum upgrade(bzw.sanctum upgrade --check), welcher ausschließlich nach expliziter manueller Eingabe durch den Anwender Kontakt mit dem konfigurierten Gitea-Host aufnimmt. Jedes Update-Manifest wird dabei kryptografisch gegen den fest eingebetteten Minisign-Herstellerschlüssel verifiziert. - Keine Speicherung personenbezogener Daten: Sanctum speichert lokal keinerlei Protokolle über eingegebene Passwörter, Benutzer-IDs oder Dateinamen außerhalb des verschlüsselten Containers.
- Windows Host-Hygiene: Durch das integrierte Anti-Leak-Shield und den RAM-Paging-Schutz (
VirtualLock) werden Spuren im Host-System (Thumbs.db, temporäre Dateien, Auslagerungsdatei) aktiv unterbunden.